Gültig seit dem 30.03.2019
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Freifunk Ruhrgebiet West“
- Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt danach den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Mülheim an der Ruhr.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Erforschung, Anwendung und Verbreitung von Netzwerktechnologien, sowie die Vermittlung von Wissen und die Befähigung von Menschen, dafür selbstständig Sorge zu tragen, dass technische Strukturen, insbesondere freie Netzwerktechnologien, für jedermann zugänglich werden.
- Zur Förderung von Forschung und Wissenschaft wird ein öffentliches und frei zugängliches Forschungsnetzwerk betrieben. Dieses Netzwerk ist ohne Anmeldung oder Registrierung frei nutzbar und ermöglicht es dem Forschenden, selber Teil des Netzwerks zu werden um tiefergehende Kenntnisse zu verteilten Netzwerktechnologien zu sammeln, als auch selber das bestehende Netzwerk zu erweitern.
-
Der Verein fördert
weiterhin:
- Betrieb von VPN-Servern zur Verbindung von Standorten über Internet-Tunnel
- Aufbau und Betrieb eines Funk-Backbones im westlichen Ruhrgebiet
- Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit und interessierter Kreise über freie Netzwerke, insbesondere durch das Internet, sowie durch Vorträge, Veranstaltungen, Vorführungen und Publikationen
- Bereitstellung von Know-How über Technik und Anwendung freier Netzwerke
- Unterstützung des Betriebs freier Netzwerke
- Förderung und Unterstützung von Projekten und Initiativen, die in ähnlichen Bereichen tätig sind oder denen die Idee freier Netzwerke näher gebracht werden soll
- Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen sowie von Bürgerdaten- und Netzen, auch in Verbindung mit bereits bestehenden ähnlichen Vereinen
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Förderung des Zugangs zu
Netzwerken und Netzwerktechnologien, insbesondere für Personen,
die sich in einer sozialen oder wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit
befinden. Beispielsweise
- Personen, die am finanziellen Existenzminimum leben
- Asylbewerber, die aufgrund ihres nicht geklärten Aufenthaltsstatus oder
- zugewiesenen Wohnraums nicht die Möglichkeiten haben
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Neben der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein besteht auch die Möglichkeit einer nicht stimmberechtigten Fördermitgliedschaft.
- Fördermitglieder und ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
- Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, auch in elektronischer Form, an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet.
- Der Beitritt gilt erst dann als vollzogen, wenn der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.
- Der Erstbeitrag ist, auch bei erteiltem SEPA Lastschrift-Mandat, per Überweisung oder bar auf einer Mitgliederversammlung zu zahlen.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung einer Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet
durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
- Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten sowie Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung einer Mitgliederversammlung zu, die schriftlich oder elektronisch binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit in der Finanzordnung festgehalten sind. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
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Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Beschluss über den vom Vorstand aufgestellten Haushalt
- Bericht der Kassenprüfer und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, schriftlich oder elektronisch, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet war.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin beim Vorstand schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
- Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung bei der Teilnahme von mindestens der Hälfte des Vorstandes und eines stimmberechtigten Mitgliedes, das nicht dem Vorstand angehört, beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- Stimmberechtigt sind die Gründungsmitglieder des Vereins, sowie alle weiteren Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied – bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht – ausgeübt werden.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen (auch die Änderung des Vereinszwecks) und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Fördermitglieder können beratend an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
- Das passive Wahlrecht für alle Ämter im Verein gilt für voll geschäftsfähige und stimmberechtigte natürliche Personen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
- Dem Vorsitzenden
- Dem stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem Kassierer
- Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden.
- Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neues Vorstands kommissarisch im Amt.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck einer Nachwahl innerhalb von 3 Monaten durch den Vorstand einzuberufen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns, ihm obliegt die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung genauso wie ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.
- Der Vorstand tagt mindestens einmal halbjährlich mitgliederöffentlich. Bei Finanzen sowie Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
- Der Vorstand kann zur Unterstützung und Wahrnehmung seiner Aufgaben Vereinsmitglieder berufen, die entweder auf Dauer oder nur zur Erfüllung einer zeitlich begrenzten Tätigkeit Funktonen übernehmen.
- Der Vorstand hat das Recht Anträge zwischen den Vorstandssitzungen entgegen zu nehmen und als Umlaufbeschlüsse abzustimmen. Die Abstimmung findet im Redmine (Ticket-System) als Kommentar statt. Umlaufbeschlüsse werden mit einer absoluten Mehrheit gefasst. Erreicht ein Beschluss zwischen zwei Vorstandssitzungen nicht die nötige Anzahl abgegebener Stimmen, so wird dieser als allgemeiner Antrag in der nächsten Vorstandssitzung behandelt.
- Auf Antrag kann der Vorstand Mitgliedsbeiträge stunden und ganz oder teilweise erlassen.
§ 13 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer.
- Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
- Die Kassenprüfer können wiedergewählt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Sofern bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, fällt das Vermögen des Vereins an den Freifunk Rheinland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde in dieser Fassung beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 30.03.2019